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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.08.2008
Aktenzeichen: 3 UF 84/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 621e | |
BGB § 1696 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 UF 84/08 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Thole am 4. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 22.04.2008 (Az.: 5 F 3/08) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 Euro.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat auf den Termin vom 08.04.2008 dem Begehren des Vaters auf Änderung der ursprünglich getroffenen Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.08.2002 (Az.: 272 F 44/02) und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind L. N. , geb. am 25.04.1996, auf ihn mit dem angefochtenem Beschluss vom 22.04.2008 (Bl. 146 ff d.A.) stattgegeben.
Die Mutter beansprucht im Beschwerdeverfahren die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wird, also letztlich, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei ihr verbleibt.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 621e ZPO zulässig aber unbegründet.
Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise in Abänderung der bestehenden Sorgerechtsregelung das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kindesvater übertragen. Insoweit verweist der Senat zur Meidung von Wiederholungen auf die prägnanten Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung vom 22.04.2008, welche ausdrücklich in Bezug genommen werden. Hiergegen gibt es nichts zu erinnern.
Lediglich ergänzend wird nochmals angemerkt, dass die Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Grund der teilweise unkontrollierbaren Alkoholabhängigkeit der Antragsgegnerin geradezu geboten ist und deshalb gegenwärtig gerade wegen des Wohls und der schützenswerten Interessen von L. ein weiterer Verbleib beim Vater zu erfolgen hat. Denn nach § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern, worauf die Beschwerde zutreffend verweist, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Hierbei müssen die Vorteile der Neuregelung die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Eine einmal erfolgte Zuordnung der elterlichen Sorge soll nicht beliebig wieder aufgerollt werden. Eine Änderung kommt daher nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit der Entscheidung verändert haben oder später solche bekannt geworden sind. Dies musste das Amtsgericht zu recht feststellen.
Eine vollständige Heilung und Genesung der Mutter von ihrer Krankheit ist, wie es sich von selbst darstellt, noch nicht erfolgt bzw. abgeschlossen. Die Mutter bedarf zudem weiter eigener Unterstützung und kann sich dabei nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, auf die übergebührliche Mithilfe der erst 12-jährigen Tochter stützen.
Der Senat sieht zudem von einer erneuten persönlichen Anhörung von L. ab, weil nicht ersichtlich ist, dass daraus weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten und diese zudem erst kurze Zeit zurückliegt.
III.
Die Entscheidung zum Kostenausspruch beruht auf den §§ 131 Abs. 3 KostO, 13a FGG; die über den Beschwerdewert auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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